Q.________" (abdisponierte Ware) nicht umsatzrelevant gewesen seien. Ausgangslage sei nicht der Gesamtumsatz gewesen, sondern nur der vom Kläger erwirtschaftete Umsatz, was aus der E-Mail-Korrespondenz vom 2./3. Januar 2014 hervorgehe. Einzig Umsätze aus Geschäften mit Kunden des Klägers oder mit Kunden, die dem Kläger von K.________ überlassen worden seien, berechtigten zu einer "Provision" (act. 7 Rz 67; act. 7/29). Im erwähnten E-Mail-Verkehr vom 2./3. Januar 2014 habe – so die Vorinstanz – K.________ vom Kläger wissen wollen, ob die Umsätze von BC an Q.