Da allfällige Fehler des Klägers keinen Einfluss auf seine Lohnansprüche bzw. Umsatzbeteiligung hätten haben können bzw. die Beklagte ihm diese nicht einseitig habe aberkennen dürfen, sei dieses Argument der Beklagten somit nicht zu hören. Bei allenfalls relevanten Pflichtverletzungen des Klägers hätte die Beklagte die Verrechnungseinrede erheben und die Voraussetzungen einer Schadenersatzforderung dartun können, was sie jedoch nicht getan habe (act. 61 E. 4.4.4). Offenbleiben könne, weshalb die "Provision" in den Lohnausweisen 2013-2017 nie aufgeführt worden sei.