Rz 25 ff.). Gemäss den vorliegenden Unterlagen und den vorstehenden Ausführungen sei – so die Vorinstanz – jedoch davon auszugehen, dass die Umsatzbeteiligung unbedingt geschuldet gewesen sei. Da allfällige Fehler des Klägers keinen Einfluss auf seine Lohnansprüche bzw. Umsatzbeteiligung hätten haben können bzw. die Beklagte ihm diese nicht einseitig habe aberkennen dürfen, sei dieses Argument der Beklagten somit nicht zu hören.