Ferner habe die Beklagte entgegnet, der Kläger habe die für das Geschäftsjahr 2016 vereinbarten Ziele (u.a. Absatz des gekauften ________, Beibringung einer Bürgschaft) nicht erreicht und das während der Arbeitszeit entwickelte Getränk "W.________" nicht auf die Beklagte, sondern die N.________ GmbH eintragen lassen. Deshalb habe man dem Kläger in einem Gespräch zu Beginn des Jahres 2017 mitgeteilt, dass er in diesem Jahr keine "Gratifikation" erhalten werde (act. 7 Rz 25 ff.).