Die Beklagte habe dem Kläger ausserdem vorgeworfen, er habe in der Buchhaltung der Beklagten den Buchungstext seiner "Provision" für das Jahr 2015 von "2 % Provision vom Verkaufserlös" in "Verkaufsprovision N.________ GmbH" abgeändert, um den deutlichen Bezug zur Berechnungsbasis und zu ihm als Arbeitnehmer zu beseitigen (act. 25 Rz 98; act. 7/25a, 7/30 und 25/24). Diese Argumentation sei jedoch – so die Vorinstanz – nicht rechtserheblich, zumal sich alle relevanten Erkenntnisse sowohl auf die alte wie auch die angeblich abgeänderte Buchhaltung abstützen liessen. Im Übrigen habe K._____