Die Beklagte verkenne jedoch, dass der Kläger bereits in der Klage ausgeführt habe, er habe diese "Provision" an die N.________ GmbH abgetreten und als Darlehen stehen gelassen, um die Liquidität in der Beklagten zu belassen. Die Forderung der N.________ GmbH sei somit unproblematisch. Ein entsprechender Hinweis [des Klägers] finde sich auch im E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien vom 3. Januar 2014 (act. 1 Rz 14; act. 7/29): "Die Zahlungen der definitiven Umsatzprovisionen von 2 % auf den Gesamtumsatz habe ich wie bisher auf meine GmbH übertragen" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4 und 2.7; act. 61 E. 4.4.3).