Rz 24 und 58 f.). Gegen diese Auffassung der Beklagten sprächen – so die Vorinstanz – zum einen die obigen Ausführungen, welche einen dauernden Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung belegen würden. Zum anderen widerlege die von Seite 25/64 K.________ unterzeichnete Aktennotiz vom 27. Januar 2015 (act. 1/22) die Behauptung einer einmaligen "Kulanzprovision", habe er doch darin bestätigt, dass die "Provision[en]" bis und mit 2012 abgerechnet und bezahlt worden seien und in der Folge weitere "Provisionen" ausstehend gewesen seien (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5.2; act. 61 E. 4.4.2).