5.3.3.2 Weiter habe die Beklagte vorgebracht, dass die vom Kläger geforderte "Provision" von CHF 26'867.35 im Jahr 2015 einmalig gewesen [und aus Kulanz gewährt worden] sei. Da diese "Provision" nur durch ein weiteres Darlehen von K.________ hätte bezahlt werden können, sei die "Provision" als Ausnahme und einzig unter der Bedingung gewährt worden, dass diese erst ausbezahlt werde, wenn die Darlehen zurückgeführt seien und die Liquidität eine Auszahlung zulasse (act. 7 Rz 24 und 58 f.).