Es handle sich um eine ausgedruckte Liste, welche ans Meeting mitgebracht und handschriftlich ergänzt worden sei. Mit ihrer Unterzeichnung hätten die Parteien bestätigt, dass sie sich einig geworden seien (d.h. "Provision" wie bisher und keine 20 % Gewinnbeteiligung mehr). Damit sei die Umsatzbeteiligung für das Jahr 2015 entsprechend zugestanden worden, was belege, dass sich die Parteien zumindest punkto Umsatzbeteiligung einig gewesen seien. Mithin habe der Anspruch des Klägers auf 2 % am jährlichen Gesamtumsatz eine ausreichende Grundlage (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1 und 2.5.1; act. 61 E. 4.4.5 und 4.4.7).