e), mithin wenn die weiteren Konditionen vom Kläger erfüllt worden wären. Dem sei – so die Vorinstanz – entgegenzuhalten, dass beide Parteien die Vereinbarung vom 19. März 2009 unterschrieben und sich auf die Umsatzbeteiligung geeinigt hätten. In der Folge hätten sie – wie bereits dargelegt – die Umsatzbeteiligung von 2 % wiederholt im E-Mail-Verkehr bestätigt. Hinsichtlich der Aktennotiz sei festzuhalten, dass von weiteren Konditionen keine Rede sei. Es handle sich um eine ausgedruckte Liste, welche ans Meeting mitgebracht und handschriftlich ergänzt worden sei.