5.3.3.1 Die Beklagte habe eingewendet, bei der Vereinbarung vom 19. März 2009 (act. 1/8) habe es sich nur um eine Absichtserklärung und nicht um eine rechtsverbindliche Vereinbarung gehandelt, weshalb diese nicht zur Begründung eines "Provisionsanspruchs" herangezogen werden könne. Im Weiteren stelle die im Frühjahr 2015 unterzeichnete Aktennotiz nach Auffassung der Beklagten keine ausreichende Grundlage für den Anspruch auf "Umsatzprovision" dar, da diese nur gegolten hätte, "wenn wir uns mit allem anderen auch einig sind" (act. 1/21 Ziff. 1 lit. e), mithin wenn die weiteren Konditionen vom Kläger erfüllt worden wären.