Somit ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 19. März 2009 (act. 1/8 Ziff. 1.b) als auch aus den dem Kläger effektiv gewährten Umsatzbeteiligungen, dass sich die geschuldete Umsatzbeteiligung anhand des Gesamtumsatzes der Beklagten und nicht etwa nur anhand des Umsatzes des Klägers alleine berechne (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4-2.7 und 3.3; act. 61 E. 4.3.2). 5.3.3 Demgegenüber seien die diversen Einwände der Beklagten gegen die Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung unbehelflich.