so auch die unbestrittenermassen für das Jahr 2015 zugesprochene "Umsatzprovision". Der Gesamtumsatz ergebe sich dabei aus der Position "Ertrag aus Lieferung und Leistung" der Erfolgsrechnung 2015 der Beklagten (vgl. für das Jahr 2015: Ertrag aus Lieferungen und Leistungen = CHF 1'343'719.85; gewährte "Provision" bzw. Umsatzbeteiligung = CHF 26'867.35, was ungefähr den vereinbarten 2 % dieses Gesamtumsatzes entspreche; act. 7/25a; act. 21/16 [Erfolgsrechnung vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015]; act. 21 Rz 66). Somit ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 19. März 2009 (act. 1/8 Ziff.