satzprovision" hätten beibehalten wollen (act. 1/21). Diese Einigung sei wiederum in einer handschriftlichen Gesprächsnotiz vom 25. September 2015 bestätigt worden (act. 7/8). Sämtliche "Umsatzprovisionen", welche dem Kläger gemäss verschiedenen Aktenstücken zugesprochen worden seien, seien mit 2 % des Gesamtumsatzes berechnet worden und nicht etwa nur mit den vom Kläger getätigten Geschäften; so auch die unbestrittenermassen für das Jahr 2015 zugesprochene "Umsatzprovision".