In der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und K.________ vom 2./3. Januar 2014 habe K.________ die "Umsatzprovision" von 2 % bestätigt sowie explizit auf den Geschäfts- führer-Arbeitsvertrag Bezug genommen und dessen Unterzeichnung durch den Kläger gefordert (act. 1/20). Aus der Korrespondenz sei ersichtlich, dass der "Umsatzprovisionsanspruch" des Klägers von 2 % grundsätzlich unstrittig gewesen sei. Mit seiner E-Mail vom 8. März 2015 sowie seiner Unterschrift vom 27. Januar 2015 in einem Notizbuch ["Milchbüchlein"] habe K.________ den "Provisionsanspruch" erneut bestätigt bzw. anerkannt (act. 21/9 und 1/22).