2.1-2.3.2; act. 61 E. 4.3.1). 5.3.2 Ein entscheidendes Indiz für den seinerzeitigen tatsächlichen Willen der Parteien sei das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss. Aus der Art und Weise, wie der Kläger und die Beklagte den Vertrag betreffend Umsatzbeteiligung gelebt hätten, liessen sich Rückschlüsse auf den Willen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ziehen.