Die Vereinbarung hätte als Grundlage für die noch auszufertigenden Geschäftsführer- und Aktionärsverträge dienen sollen. Diese weiteren Verträge (act. 1/11 und 1/12) seien dann in der Folge zwar nicht unterzeichnet worden, da sich die Parteien – gemäss der von der Beklagten nicht substanziiert bestrittenen Darlegung des Klägers – nicht über Nebenpunkte hätten einigen können (act. 1 Rz 12 und 16; act. 7 Rz 64). Dass sich die Parteien aber in den Hauptpunkten – namentlich auch bei der "Provisionsregelung" – tatsächlich einig gewesen seien, ergebe sich aus verschiedenen Dokumenten.