5.3.1 In der zwischen dem Kläger und K.________ am 19. März 2009 abgeschlossenen Vereinbarung (act. 1/8) hätten die [Vertrags-]Parteien festgehalten, dass dem Kläger 2 % des Umsatzes ("Umsatzprovision") und 20 % des Ertrags ("Gewinnbeteiligung") als "Provision" zukommen sollten. Die Vereinbarung hätte als Grundlage für die noch auszufertigenden Geschäftsführer- und Aktionärsverträge dienen sollen.