Vertragsinhalts die Umstände allein massgeblich sind (vgl. Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. A. 2016, N 27.10 m.H.; Jäggi/Gauch/Hartmann, a.a.O., Art. 18 OR N 385). 5.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Kläger sei der Beweis gelungen, dass sich die Parteien (zumindest durch konkludentes Verhalten) auf eine Umsatzbeteiligung im Sinne von Art. 322a OR und – trotz der von den Parteien regelmässig fälschlicherweise benutzten Bezeichnung – nicht auf eine Provision im Sinne von Art. 322b OR zugunsten des Klägers geeinigt hätten (act. 61 E. 4.2 f.).