Bleibt der tatsächliche Parteiwille unbewiesen, ist der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln. Dabei sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (normative oder objektivierte Auslegung). Bei der objektivierten Auslegung ist nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 626 E. 3.1; 121 III 118 E. 4b.aa; Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 18 OR N 11 ff. und 49, je m.w.