5. Hinsichtlich der Geschäftsjahre 2016 und 2017 ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Beklagte dem Kläger – nebst dem monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 – zusätzlich einen variablen Lohnanteil schuldet und die Parteien gegebenenfalls eine Umsatzbeteiligung im Sinne von Art. 322a OR oder eine Provision im Sinne von Art. 322b OR vereinbart haben.