Daran vermag offenkundig auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm offenbar die Lagerbestände am 19. Februar 2014 bekannt waren und er entsprechende Buchungen konsultierte (act. 21/7). Der (impliziten) Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich K.________ schon vor dem Jahr 2015 derart gründlich mit der Buchhaltung der Beklagten befasst habe, dass er von den einzelnen Buchungen wusste bzw. hätte wissen können (und dieses Wissen der Beklagten anzurechnen sei), kann somit nicht gefolgt werden.