__ – so die Vorinstanz (vgl. act. 61 E. 8.1.5) – teilweise direkt mit den Revisoren kommuniziert, mit diesen Abreden getroffen und ihnen Anweisungen erteilt habe und der Kläger an ihn gerichtete Anfragen der Revisionsstelle an K.________ weitergeleitet habe, bedeutet nicht, dass diesem die einzelnen Buchungen in der Buchhaltung bekannt waren oder hätten bekannt sein können bzw. müssen. Daran vermag offenkundig auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihm offenbar die Lagerbestände am 19. Februar 2014 bekannt waren und er entsprechende Buchungen konsultierte (act. 21/7).