4.5 Ferner ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Kläger Geschäftsführer der Beklagten war, weshalb ihm grundsätzlich auch die Buchführung oblag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_248/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 6.3.1 f.; s. auch act. 7 Rz 19 und act. 21 Rz 26, wonach der Kläger unbestrittenermassen die externe Treuhandfirma U.________ AG bzw. den für diese tätigen V.________ bestimmte). Demgegenüber vermochte der Kläger nicht zu beweisen, dass K.________ bereits seit der Gründung der Beklagten für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei (Art. 8 ZGB). Dass K.________ – so die Vorinstanz (vgl. act.