Da die Beklagte jedoch gegen das Auftreten von K.________ nicht einschritt, lag seit ihrer Gründung eine externe Duldungsvollmacht vor, welche ohne Weiteres eine drittgerichtete Vollmachtskundgabe im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR darstellte, worauf der Kläger vertrauen durfte. Hinzu kommt, dass L.________ am 18. April 2017 sämtliche Handlungen von K.________ "in der Vergangenheit seit der Gründung der Beklagten" genehmigte (act. 25/6), womit sogar eine direkte Vertretungswirkung eingetreten ist. Im Übrigen betitelte selbst die Beklagte in ihrer Berufung K.________ als "Vertreter der Beklagten" (act. 62 Rz 41).