4.4.2 Vorliegend hatte die Beklagte zweifellos davon Kenntnis, dass K.________ seit ihrer Gründung für sie auftrat. Dies zeigt ohne Weiteres die "Kaufmännische Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR", die K.________ von der einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidentin L.________ am 18. April 2017 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gründung der Beklagten erteilt wurde (act. 25/6). Da die Beklagte jedoch gegen das Auftreten von K.______