Der Vertretene ist nicht deshalb gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten oder Unterlassen an den Tag gelegt hat, aus dem die Gegenseite nach dem Vertrauensprinzip in guten Treuen auf einen bestimmten Mitteilungswillen (bzw. eine entsprechende Vollmachtskundgabe im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR) schliessen durfte. Die Bindungswirkung tritt somit nicht bereits dann ein, wenn der Dritte auf den Bestand einer Vollmacht schliessen darf, sondern bloss dann, wenn das Verhalten oder Unterlassen des Vertretenen objektiv als drittgerichtete Voll-