33 OR N 152). Der Vertretene ist nicht deshalb gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Verhalten oder Unterlassen an den Tag gelegt hat, aus dem die Gegenseite nach dem Vertrauensprinzip in guten Treuen auf einen bestimmten Mitteilungswillen (bzw. eine entsprechende Vollmachtskundgabe im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR) schliessen durfte.