Auch wenn keine (interne) Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (bzw. keine darüber hinausgehende Vollmachtskundgabe) besteht, kann unter bestimmten Umständen ein Vertretungsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten gestützt auf den Gutglaubensschutz von Art. 33 Abs. 3 OR zustande kommen. Dies ist dann der Fall, wenn eine "externe Anscheinsoder Duldungsvollmacht" vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_710/2014 vom 3. Juli 2015 E. 2, nicht publiziert in: BGE 141 III 289;