Sie liegt vor, wenn dem Vertretenen der Wille zur Vollmachtserteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines anderen als seinem Vertreter Kenntnis hat und dagegen nicht einschreitet. Vergleichbar verhält es sich bei der (internen) Anscheinsvollmacht. Der Vertretene hat hier vom Vertreterhandeln keine Kenntnis, hätte dieses aber bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen müssen und verhindern können, sodass der Vertreter dieses Verhalten als Bevollmächtigung verstehen darf. Die Vertretungsmacht ist stets Voraussetzung für ein Handeln mit Wirkung für Dritte; fehlt sie, tritt diese Wirkung allenfalls durch Gutglaubensschutz (Art.