Die direkte Vertretungswirkung tritt – sowohl bei der bürgerlichen Stellvertretung gemäss Art. 32 Abs. 1 OR wie auch bei der kaufmännischen Stellvertretung gemäss Art. 458 ff. OR – ein, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hat und einem Dritten beim Abschluss des Rechtsgeschäfts erklärt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts beim Vertretenen entstehen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_524/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.2; Watter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 32 OR N 12, Art. 458 OR N 13 f. und Art. 462 OR N 7). Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht des Vertreters, mit Wirkung für den Vertretenen zu handeln.