Handlungsbevollmächtigter ist, wer vom Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes – ohne Erteilung der Prokura – zum Betrieb des ganzen Gewerbes oder zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt wird und sich daher die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (vgl. Art. 462 Abs. 1 OR; kaufmännisches Stellvertretungsrecht).