4.4.1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 1 OR; bürgerliches Stellvertretungsrecht). Seite 20/64