4.4 Die Frage, ob K.________ faktisches Organ der Beklagten war (vgl. zu den Voraussetzungen: Kunz, Materielle Organschaft ["faktische VR"]: Voraussetzung sowie Folgen im Aktienrecht, in: Kunz/Jörg/Arter [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IX, S. 173 ff., 176 ff.), kann vorliegend offenbleiben. Inwiefern eine bestimmte Person ohne formelle Organstellung für eine Gesellschaft rechtsgeschäftlich handeln kann und darf, ergibt sich nämlich nicht aus der allfälligen Stellung als faktisches Organ, sondern alleine aus dem bürgerlichen oder kaufmännischen Stellvertretungsrecht gemäss Art.