4.3 Demgegenüber teilt der Kläger die Auffassung der Vorinstanz. Die U.________ AG bzw. V.________ seien ihm in keiner Form nähergestanden als K.________. Letzterer sei jeweils in die Korrespondenz mit V.________ eingebunden worden (vgl. die E-Mail von V.________ vom 13. Juni 2015 [act. 7/4]). Weitere E-Mails von und an K.________ zeigten für die Geschäftsjahre 2009 bis 2016, dass Letzterer tatsächlich für die Buchhaltung zuständig gewesen sei und von sämtlichen Bezügen und Zahlungen des Klägers gewusst habe (act. 21/3-11). Inwiefern es von Belang sein solle, dass die U.________ AG neben der Beklagten auch für die N.__