Daraus gehe gesamthaft und im Einzelnen hervor, dass K.________ keine "allesentscheidende" Einflussnahme auf die Willensbildung bei der Beklagten ausgeübt habe. Die unzutreffende Erwägung der Vorinstanz, die Stellung von K.________ als faktischem Organ sei angeblich unbestritten geblieben, basiere dagegen einzig auf der begriffsjuristischen Betrachtungsweise, die Beklagte habe einem spezifischen Satz in einer spezifischen Randziffer nicht wortwörtlich widersprochen. Die "irrige Erwägung" sei aber in der Gesamtheit von der Beklagten widerlegt worden (act. 62 Rz 36-39).