4.2.5 Ebenfalls unzutreffend sei die Erwägung der Vorinstanz, wonach K.________ bei der Beklagten die Stellung einer faktischen Organperson innegehabt habe. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid auf pauschale Aussagen abgestellt, ohne diese auch nur ansatzweise zu begründen. Entgegen deren Auffassung habe die Beklagte die faktische Organstellung von K.________ mit den Ausführungen – insbesondere zur Vorgeschichte und zur Aufgabenverteilung unter den Beteiligten – bestritten. Daraus gehe gesamthaft und im Einzelnen hervor, dass K.______