4.2.4 Unzutreffend sei auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger Anfragen der Revisionsstelle kommentarlos an K.________ weitergeleitet habe. Die E-Mail der Revisionsstelle vom 21. März 2012 richte sich direkt an den Kläger und nicht an K.________. Der Kläger werde darin zur Beantwortung verschiedener Fragen rund um den Jahresabschluss aufgefordert (act. 21/5). Demgegenüber enthalte die weitergeleitete E-Mail, auf welche sich die Vorin- Seite 19/64