Aus diesem Teilbereich ergebe sich aber keine Zuständigkeit genereller Natur; weder ganz allgemein für sämtliche irgendwie gearteten Belange im Bereich Finanzen noch für eine vertiefte, tägliche Befassung mit einzelnen Buchungen. Indem die Vorinstanz pauschal und undifferenziert von einer "Finanzverantwortung" [von K.________] ausgehe, verkenne sie tatsachenwidrig, dass ausser dem Kläger und seinem externen Buchhalter V.________ niemand mit der alltäglichen Führung der Buchhaltung befasst gewesen sei (act. 62 Rz 33 und 98).