Unter den Oberbegriff der Finanzen habe die Vorinstanz zusätzlich die Tätigkeit im Bereich der Liquiditätsplanung subsumiert. Diese stehe aber nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit der eigentlichen tagtäglichen Buchführung. Vielmehr basiere die Liquiditätsplanung auf den feststehenden und potentiellen Warendispositionen, ein- und ausgehenden Zahlungen sowie der Liquiditätsbeschaffung bei Dritten (z.B. bei Banken). Aus diesem Teilbereich ergebe sich aber keine Zuständigkeit genereller Natur;