Den Abschluss hätten der Kläger und der externe Buchhalter V.________ erstellt. Unbestrittenermassen sei der Kläger als Delegierter und Mitglied des Verwaltungsrats verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichts gewesen, zumal es sich dabei um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe gemäss Art. 716a Abs. 1 OR handle. K.________ habe in seiner Eigenschaft als Hauptaktionär der Muttergesellschaft den Kläger stets nur beratend unterstützt. Unter den Oberbegriff der Finanzen habe die Vorinstanz zusätzlich die Tätigkeit im Bereich der Liquiditätsplanung subsumiert.