Unter dem Begriff der "Führung der Buchhaltung" sei grundsätzlich das (administrative) Tagesgeschäft zu sehen, d.h. die operative Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle sowie ein- und ausgehender Rechnungen und die Kontrolle von Rechnungen sowie die Kontrolle und Kontierung von Spesenbelegen etc. Wer für die Buchhaltung verantwortlich sei, kümmere sich um die einzelnen Buchungen (inkl. Verfassung der dazugehörigen Buchungstexte) sowie um die einzelnen Kontenblätter und habe Einsicht in die einzelnen Buchungsvorgänge. Dafür seien nachweislich der Kläger und der externe Treuhänder V.________ zuständig gewesen.