4.2.3 Ferner habe die Vorinstanz die tatsächlichen Abgrenzungen im Bereich Finanzen verkannt und K.________ zu Unrecht pauschal eine tragende Rolle hinsichtlich der Buchhaltung zugewiesen. Unter dem Begriff der "Führung der Buchhaltung" sei grundsätzlich das (administrative) Tagesgeschäft zu sehen, d.h. die operative Verbuchung einzelner Geschäftsvorfälle sowie ein- und ausgehender Rechnungen und die Kontrolle von Rechnungen sowie die Kontrolle und Kontierung von Spesenbelegen etc.