Ausserdem habe sich K.________ gemäss eigener Aussage des Klägers "jahrelang lediglich um die Kapitalbeschaffung gekümmert" [ehe er – so der Kläger weiter – ab dem Jahr 2015 "zunehmend und Seite 18/64 ohne Befugnis sowie im eigenen bzw. im Interesse der Q.________ in den operativen Geschäftsbetrieb" eingegriffen habe; act. 21 Rz 13). Auch habe die Vorinstanz die E-Mail vom 2. Juli 2017 der Verwaltungsratspräsidentin an den Kläger nicht berücksichtigt, worin sie dem Kläger diverse Fragen – unter anderem auch zu finanziellen Belangen – gestellt habe (act. 1/28; act. 62 Rz 26-32).