Wie bisher habe er diesem seine Belege für Barbezüge und Spesen direkt gesandt, sich die Kontenblätter des provisorischen Jahresabschlusses 2016 mit E-Mail vom 19. Januar 2017 zukommen lassen und die Buchhaltungsordner bei der Revisionsstelle eigenhändig abgeholt, ohne dafür quittieren zu müssen. Damit habe die Beklagte die operative Verantwortung des Klägers für die alltägliche Buchhaltungsführung nachgewiesen. Dieser habe überdies in seinem Lebenslauf professionelle Kenntnisse in Buchhaltung und Controlling aufgeführt. Ausserdem habe sich K.___