_ geführt worden. Weiter habe die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass der Kläger während seiner gesamten Tätigkeit für die Beklagte die ihm zugewiesene Verantwortung im Bereich der Finanzen und Buchhaltung durchaus wahrgenommen habe: Der Kläger habe die Zusammenarbeit mit V.________ auch nach dem September 2015 weitergeführt. Wie bisher habe er diesem seine Belege für Barbezüge und Spesen direkt gesandt, sich die Kontenblätter des provisorischen Jahresabschlusses 2016 mit E-Mail vom 19. Januar 2017 zukommen lassen und die Buchhaltungsordner bei der Revisionsstelle eigenhändig abgeholt, ohne dafür quittieren zu müssen.