sichtlich Finanzen und Lagerbewirtschaftung sowie zu einer vermehrten Konzentration auf Verkauf und Marketing verpflichtet habe (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3). Wie der Kläger selbst festgehalten habe, gehe aus der Besprechungsnotiz keine Zuständigkeitsänderung hervor (act. 21 Rz 28; act. 25 Rz 14). Diese [von K.________ gewährte] Unterstützung des Klägers in gewissen Teilbereichen habe auch zu keinen Änderungen hinsichtlich des buchhalterischen Tagesgeschäfts geführt; dieses sei nach wie vor vom operativ einzig hauptverantwortlichen Kläger und dessen Buchhalter V.________ geführt worden.