___ GmbH des Klägers tätig gewesen, was unmissverständlich zeige, dass das buchhalterische Tagesgeschäft im Aufgabenbereich des Klägers und des von diesem instruierten und überwachten externen Buchhalters gelegen habe. Diese Zuständigkeiten seien auch im Jahr 2015 nicht geändert worden, als der Kläger vorgegeben habe, die Geschäftsziele wegen der angeblich zu grossen administrativen Belastung nicht erreicht zu haben, und es infolgedessen zur Vereinbarung gemäss der Besprechungsnotiz vom 25. September 2015 gekommen sei, worin sich der Kläger zu einer vermehrten Zusammenarbeit hin-