Dies erfasse auch die Verantwortung für administrative Belange wie das Führen der Buchhaltung. Diese Verantwortung sei im Entwurf des Geschäftsführer-Arbeitsvertrags und in der Vereinbarung vom 19. März 2009 nachweislich dem Kläger zugewiesen worden (act. 1/8 und 1/11; act. 62 Rz 23 und 26 f.; act. 69 Rz 29).