Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger während seiner gesamten Tätigkeit vom April 2009 bis zum 31. Juli 2017 (resp. bis zum Abwahldatum) als Verwaltungsratsdelegierter der Beklagten für deren gesamte operative Führung umfassend verantwortlich gewesen sei. Als Delegierter des Verwaltungsrats sei er definitionsgemäss und auch in Tat und Wahrheit jenes Mitglied des obersten Leistungsgremiums gewesen, welches für die operative Führung der Gesellschaft die Verantwortung getragen habe. Dies erfasse auch die Verantwortung für administrative Belange wie das Führen der Buchhaltung.